Arbeitsunfähigkeits- Regelungen werden befristet an aktuelle Herausforderungen angepasst – Besondere Herausforderungen erfordern schnelle und unkonventionelle Maßnahmen
Anlässlich der aktuellen Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband (Bundesmantelvertrag-Ärzte – BMV-Ä) erklärte der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Prof. Josef Hecken, am Montag in Berlin: „Besondere Herausforderungen für unser Gesundheitswesen wie die aktuelle erfordern schnelle und unkonventionelle Maßnahmen. Deshalb begrüße ich ausdrücklich die befristete Ergänzung und Anpassung der Arbeitsunfähigkeits-Regelung, die von den regulären Festlegungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA abweichen und die es zulassen, dass Krankschreibungen für eine Dauer von bis zu sieben Tagen bei leichten Atemwegserkrankungen nach telefonischer Rücksprache zwischen Arzt und Patient erfolgen können. Dies entlastet die Ärzte und vermeidet unnötige Risiken für Patienten durch persönliche Arztbesuche. Dieses befristete einfachere Verfahren, das in der Vereinbarung geregelt wurde, ist sowohl mit dem Bundesministerium für Gesundheit als auch mit dem G-BA abgesprochen. Vernünftige und praktikable Lösungen sind aktuell wichtiger als formalistische Richtlinienanpassungsverfahren.“
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA
In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf. Diese Regelung wird für Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen befristet modifiziert, um die Ärzte zu entlasten und vermeidbare Ansteckungsrisiken im Zusammenhang mit COVID-19 zu reduzieren.